Die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers beinhaltet hohe Haftungsrisiken nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und nach der Abgabenordnung.
Die Erben können bei schuldhafter Pflichtverletzung durch den Testamentsvollstrecker nach § 2219 BGB Schadensersatz fordern. Schadensersatzforderungen sind nicht selten. Sehr oft werden Schadensersatzforderungen geltend gemacht, weil sich die Erben benachteiligt fühlen. Auch kommen Pflichtverstöße sehr häufig vor, da den Testamentsvollstreckern ihre Pflichten nicht bewusst sind. Das Haftungsrisiko beschränkt sich jedoch nicht nur auf Schadensersatzforderungen der Erben, sondern auch die Haftung des § 69 AO trifft ihn. Danach haftet der Testamentsvollstrecker für die Steuern samt Säumniszuschlag, die aufgrund einer schuldhaften Verletzung seiner steuerlichen Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden konnten.